Satzung

Satzung des Eifel- und Heimatvereins Breinig

§ 1 Name und Sitz

Der am 25. Februar 1951 gegründete Verein führt den Namen: „Eifel- und Heimatverein Breinig“. Er ist eine Untergliederung des Eifelvereins e.V. und hat seinen Sitz in 52223 Stolberg-Breinig. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der zurzeit gültigen Satzung des Eifelvereins e.V. einschließlich des Rechtes, Konten bei Sparkassen und Banken zu eröffnen. Der Verein behält sich vor, sich im Vereinsregister beim Amtsgericht eintragen zu lassen.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst Stolberg-Breinig.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein setzt sich für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt der Eifel ein. Zweck des Vereins ist die Förderung des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie Heimatpflege und Heimatkunde.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:

  • Exkursionen in die Eifel,
  • heimatkundliche, kulturelle und geschichtliche Aktivitäten, Theateraufführungen,
  • Veröffentlichungen zu den oben genannten Themen,
  • Veröffentlichungen zu schutz- und förderungswürdigen Belangen.
  • In gleicher Weise unterstützt der Verein gesundheitsfördernde Freizeitbeschäftigung durch Anbieten von geführten Wanderungen, Fahrradtouren und Exkursionen aller Art sowohl in der Umgebung des Vereinssitzes und in der Eifel als auch in anderen Regionen.

Der Verein ist bestrebt, die Jugend- und Familienarbeit im Verein zeitgemäß zu pflegen und auszubauen. Er unterstützt das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende kommunale Partnerschaften.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Zum Verein gehören:

1) im Bereich „Eifelverein“:

a) Mitglieder der Ortsgruppe Breinig mit Bezug der Zeitschrift „Die Eifel“ (Vollmitglie der),

b) Familienmitglieder (Partnermitglieder),

c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),

d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften,

Körperschaften),

e) Ehrenmitglieder,

2) im Bereich „Heimatverein“:

a) Mitglieder,

b) Familienmitglieder.

c) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),

d) Ehrenmitglieder.

Eine Mitgliedschaft ist auch für Bürger möglich, die nicht in Breinig leben.

Über den Aufnahmeantrag der unter 1) a) - d) sowie 2) a) - c) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Beginn der Mitgliedschaft im Eifelverein ist dem Hauptverein mitzuteilen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen; für die Mitglieder aus dem Bereich „Eifelverein“ sind dies auch die Vergünstigungen des Gesamteifelvereins.

Alle Mitglieder sind unfall- und haftpflichtversichert. Näheres regeln die Versicherungsbedingungen des Vertragspartners des Hauptvereins.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

a) gegen Zwecke und Ziele des Eifel- und Heimatvereins verstoßen,

b) das Ansehen des Eifel- und Heimatvereins schwer schädigen oder

c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bereich Eifelverein ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins e.V. bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest, auch unter Berücksichtigung des an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) abzuführenden Beitrages. Der von der Ortsgruppe je Mitglied des Eifelvereins an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch die/den Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ihr sind insbesondere vorbehalten:

  • Festsetzung der Jahresbeiträge,
  • Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
  • Genehmigung des Kassenberichtes,
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
  • Wahl des Gesamtvorstandes für vier Jahre,
  • Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
  • Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre.

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

Geschäftsführender Vorstand sind:

  • Vorsitzende/r,
  • stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  • Kassenwart/in,
  • Schriftführer/in.

Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Er kann bestehen aus:

  • Fachwart/in für Jugend- und Familienarbeit
  • Fachwart/in für Wandern, Exkursionen
  • Fachwart/in für Wanderwege
  • Fachwart/in für Naturschutz, Landschaftsschutz, Artenschutz
  • Fachwart/in für Kultur- und Denkmalpflege
  • Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit, Medien
  • Fachwart/in für Theatergruppe
  • Fachwart/in für Archivwesen
  • Die oben genannten Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand Beisitzer mit beratender Stimme ernennen.

Als Beisitzer gelten auch Ehrenmitglieder.

Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, vertritt gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung der/s Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal pro Jahr zusammen. Sie/er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Der geschäftsführende Vorstand trifft sich nach Bedarf.

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
  • die Genehmigung von Ausgaben,
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung der grünen und der silbernen Verdienstnadel für Mitglieder des Eifelvereins,
  • das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Ehrung von Mitgliedern für besondere Verdienste im Eifel- und Heimatverein,
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.

Der erweiterte Vorstand nimmt die Aufgaben seines Fachbereiches wahr und unterrichtet den Gesamtvorstand über seine fachspezifische Tätigkeit.

Der geschäftsführende Vorstand berichtet über die laufenden Amtsgeschäfte und Ziele des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Die Wanderjugend

Der Eifel- und Heimatverein soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein e.V. Die Jugendgruppe wählt eine/n Jugendwart/in, der/die dem erweiterten Vorstand des Vereins angehört. Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und der Deutschen Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 19.11.2014 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2015 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.

Stolberg-Breinig, den 20. Januar 2015

Satzung als PDF Datei

 

 

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